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 Fortzahlung der Stundensätze bei Unterbrechungen
 Die am 20.03.2009 beschlossene neue Satzung des Landkreises Soltau-Fallingbostel über die Förderung von
Kindern in der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege
hat einige Änderungen mit sich gebracht. Unter anderem ist hierin
im § 3 Absatz 4 eine Fortzahlung der Stundensätze bei einer Unterbrechnung der Betreuungstätigkeit
von bis zu 4 Wochen pro Jahr geregelt.Diese Fortzahlung erfolgt zum Beispiel bei Krankheit derTagespflegeperson
oder des Tagespflegekindes. Ferner erfolgt die Fortzahlung auch bei Urlaub der
Tagespflegeperson! Zu beachten ist hierbei, dass
 für jedes Tagespflegekind jeweils für 4 Wochen (der durchschnittlichen Betreuungszeit)
im Jahr ein Fortzahlungsanspruch besteht.
Da die Fortzahlung auch für den Urlaub der Tagesmutter erfolgen kann,
 ist es bei der Betreuung mehrerer Tagespflegekinder in der Regel  günstiger die
Fortzahlung nicht bei Krankheiten einzelner Tagespflegekinder,sondern für die Urlaubszeit in Anspruch zu nehmen,
 weil dann für alle
betreuten Kinder gezahlt wird.
 ACHTUNG! 
Für Zeiten, in denen die Tagespflegeperson verhindertist,
 die vereinbarten Betreuungszeiten selbst zu absolvieren (z. B. aufgrund
von Urlaub, Krankheit oder Fortbildung), kann die Betriebsausgabenpauschale nur dann abgezogen werden,
 wenn das Betreuungsgeld für diese Zeit weiter gezahlt wird.
Wenn das Einkommen also bisher durch den Abzug der Betriebskostenpauschale knapp unter 
Grenze der Freibeträge (355.- bzw. 400,-) lag, kann
es hier sehr schnell zur Kranken- und Rentenversicherungspflicht kommen!
Hinweis: Die
Fortzahlung bei Unterbrechung muss auf dem Stundezettel beantragt werden.
Die Auszahlung erfolgt dann wie gewohnt durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe.

 

Verein für Tagesmütter und -väter
des Landkreises Soltau-Fallingbostel